2. Erbgang. Eheliches Güterrecht

Art. 792

2. Erbgang. Eheliches Güterrecht

1 Die Erwerbung eines Gesellschaftsanteiles infolge Erbganges oder ehelichen Güterrechts bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter nur, wenn die Statuten dies vorschreiben.

2 Auch wenn die Statuten eine solche Zustimmung verlangen, kann die Eintragung nur dann verweigert werden, wenn der Anteil durch einen von der Gesellschaft bezeichneten Erwerber zu seinem wirklichen Wert übernommen wird.


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