IV. Zwangsvollstreckung

Art. 793

IV. Zwangsvollstreckung

1. Kündigung und Auflösung der Gesellschaft

1 Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter Beobachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen. Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Gesellschaftsanteil gepfändet hat.

2 Führt eine solche Kündigung zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft, so haben die Liquidatoren den auf den betriebenen Gesellschafter entfallenden Liquidationsanteil an die Konkursverwaltung oder an das Betreibungsamt auszuhändigen.


Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu