IV. Zwangsvollstreckung
Art. 793
IV. Zwangsvollstreckung
1. Kündigung und Auflösung der Gesellschaft
1 Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter Beobachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen. Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Gesellschaftsanteil gepfändet hat.
2 Führt eine solche Kündigung zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft, so haben die Liquidatoren den auf den betriebenen Gesellschafter entfallenden Liquidationsanteil an die Konkursverwaltung oder an das Betreibungsamt auszuhändigen.
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