III. Rückerstattung bezogener Gewinnanteile
Art. 806
III. Rückerstattung bezogener Gewinnanteile
1 Der Gesellschafter oder Geschäftsführer, der ungerechtfertigterweise Gewinnbeträge bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
2 War der Gesellschafter oder der Geschäftsführer im guten Glauben, so besteht eine Pflicht zur Rückerstattung nur insoweit, als dies zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt in fünf Jahren, bei gutgläubigem Bezug in zwei Jahren, vom Empfange der Zahlung an gerechnet.
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