II. Durch andere Personen
Art. 812
II. Durch andere Personen
1 Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung auch Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind.
2 Für ihre Befugnisse und ihre Verantwortlichkeit gelten die für die geschäftsführenden Gesellschafter aufgestellten Vorschriften.
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