IV. Umfang, Beschränkung und Entziehung

Art. 814

IV. Umfang, Beschränkung und Entziehung

1 Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer gelten die Bestimmungen des Aktienrechts.

2 Die Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung richtet sich unter den Gesellschaftern nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften.

3 Einem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, kann die Geschäftsführung und Vertretung durch Gesellschaftsbeschluss jederzeit entzogen werden. Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.

4 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.


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