VI. Prokura und Handlungsvollmacht

Art. 816

VI. Prokura und Handlungsvollmacht

Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, nur durch Gesellschaftsbeschluss bestellt werden; dagegen ist jeder Geschäftsführer zum Widerruf der Prokura und einer solchen Handlungsvollmacht berechtigt.


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