VII. Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und bei Überschuldung
Art. 817
VII. Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und bei Überschuldung
1 Ist das Stammkapital nicht mehr zur Hälfte gedeckt oder liegt eine Überschuldung vor, so finden die Vorschriften des Aktienrechts entsprechende Anwendung.
2 Besteht eine Nachschusspflicht, so muss im Falle der Überschuldung der Richter erst benachrichtigt werden, wenn der durch die Bilanz ausgewiesene Verlust nicht innert drei Monaten durch die Gesellschafter gedeckt wird.
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