A. Auflösungsgründe
Art. 820
A. Auflösungsgründe
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1.nach Massgabe der Statuten;
2.durch einen öffentlich beurkundeten Gesellschaftsbeschluss, bei dem die Mehrheit, wenn es in den Statuten nicht anders bestimmt ist, drei Vierteile sämtlicher Mitglieder betragen muss, die mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten;
3.durch die Eröffnung des Konkurses;
4.durch Urteil des Richters, wenn ein Gesellschafter aus einem wichtigen Grunde die Auflösung verlangt;
5.in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.