A. Auflösungsgründe

Art. 820

A. Auflösungsgründe

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.

nach Massgabe der Statuten;

2.

durch einen öffentlich beurkundeten Gesellschaftsbeschluss, bei dem die Mehrheit, wenn es in den Statuten nicht anders bestimmt ist, drei Vierteile sämtlicher Mitglieder betragen muss, die mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten;

3.

durch die Eröffnung des Konkurses;

4.

durch Urteil des Richters, wenn ein Gesellschafter aus einem wichtigen Grunde die Auflösung verlangt;

5.

in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.


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