II. Statuten
Art. 832
II. Statuten
1. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1.den Namen (die Firma) und den Sitz der Genossenschaft;
2.den Zweck der Genossenschaft;
3.eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder andern Leistungen sowie deren Art und Höhe;
4.die Organe für die Verwaltung und für die Kontrolle und die Art der Ausübung der Vertretung;
5.die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen.
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.