IV. Eintragung in das Handelsregister

Art. 835

IV. Eintragung in das Handelsregister

1. Anmeldung

1 Die Genossenschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

2 In der Anmeldung sind die Mitglieder der Verwaltung und die mit der Ausübung der Vertretung beauftragten Personen unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit zu bezeichnen.

3 Die Anmeldung muss von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

4 Der Anmeldung sind die Statuten in der Urschrift oder in einer beglaubigten Ausfertigung, der Bericht über allfällige Sacheinlagen und zu übernehmende Vermögenswerte und, wenn es sich um eine Genossenschaft mit unbeschränkter oder beschränkter persönlicher Haftbarkeit oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter handelt, ein Verzeichnis der Genossenschafter beizulegen.


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