2. Eintragung und Veröffentlichung

Art. 836

2. Eintragung und Veröffentlichung

1 In das Handelsregister sind ausser dem Datum und den vom Gesetze vorgeschriebenen Bestimmungen der Statuten die Namen der mit der Verwaltung und Vertretung beauftragten Personen, unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit, einzutragen.

2 Zur Veröffentlichung gelangen ein Auszug, der über Firma, Sitz, Zweck, Haftungsverhältnisse und Art und Weise der Bekanntmachungen Aufschluss gibt, sowie alle eingetragenen Angaben über die Vertretung der Genossenschaft.

3 Das Verzeichnis der Genossenschafter, das von Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht dem Handelsregisteramt einzureichen ist, steht jedermann zur Einsicht offen, wird aber nicht veröffentlicht.


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