A. Grundsatz

Art. 839

A. Grundsatz

1 In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.

2 Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl die nähern Bestimmungen über den Eintritt treffen; sie dürfen jedoch den Eintritt nicht übermässig erschweren.


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