III. Allfällige Rechte auf den Reinertrag

Art. 858

III. Allfällige Rechte auf den Reinertrag

1. Feststellung des Reinertrages

1 Die Berechnung des Reinertrages erfolgt auf Grund der Jahresbilanz, die nach den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung zu erstellen ist.

2 Kreditgenossenschaften und konzessionierte Versicherungsgenossenschaften stehen unter den für die Aktiengesellschaft geltenden Bilanzvorschriften.


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