III. Allfällige Rechte auf den Reinertrag
Art. 858
III. Allfällige Rechte auf den Reinertrag
1. Feststellung des Reinertrages
1 Die Berechnung des Reinertrages erfolgt auf Grund der Jahresbilanz, die nach den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung zu erstellen ist.
2 Kreditgenossenschaften und konzessionierte Versicherungsgenossenschaften stehen unter den für die Aktiengesellschaft geltenden Bilanzvorschriften.
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