VIII. Abberufung der Verwaltung und Kontrollstelle
Art. 890
VIII. Abberufung der Verwaltung und Kontrollstelle
1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Verwaltung und der Kontrollstelle sowie andere von ihr gewählte Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen.
2 Auf den Antrag von wenigstens einem Zehntel der Genossenschafter kann der Richter die Abberufung verfügen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Abberufenen die ihnen obliegenden Pflichten vernachlässigt haben oder zu erfüllen ausserstande waren. Er hat in einem solchen Falle, soweit notwendig, eine Neuwahl durch die zuständigen Genossenschaftsorgane zu verfügen und für die Zwischenzeit die geeigneten Anordnungen zu treffen.
3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.
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