2. Berichterstattung

Art. 908

2. Berichterstattung

1 Die Revisoren haben der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen.

2 Ohne Vorlegung eines solchen Berichtes kann die Generalversammlung über die Betriebsrechnung und die Bilanz nicht Beschluss fassen.

3 Die Revisoren haben die bei der Ausführung ihres Auftrages wahrgenommenen Mängel der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften dem Organe, das dem Verantwortlichen unmittelbar übergeordnet ist, und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung mitzuteilen.

4 Die Kontrollstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen.


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