A. Auflösungsgründe
Art. 911
A. Auflösungsgründe
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1.nach Massgabe der Statuten;
2.durch einen Beschluss der Generalversammlung;
3.durch Eröffnung des Konkurses;
4.in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
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