A. Zweck und Einrichtung
Art. 927
A. Zweck und Einrichtung
I. Im Allgemeinen
1 In jedem Kanton wird ein Handelsregister geführt.
2 Es steht den Kantonen frei, das Handelsregister bezirksweise zu führen.
3 Die Kantone haben die Amtsstellen, denen die Führung des Handelsregisters obliegt, und eine kantonale Aufsichtsbehörde zu bestimmen
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