A. Zweck und Einrichtung

Art. 927

A. Zweck und Einrichtung

I. Im Allgemeinen

1 In jedem Kanton wird ein Handelsregister geführt.

2 Es steht den Kantonen frei, das Handelsregister bezirksweise zu führen.

3 Die Kantone haben die Amtsstellen, denen die Führung des Handelsregisters obliegt, und eine kantonale Aufsichtsbehörde zu bestimmen


Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu