VII. Pflichten des Registerführers
Art. 940
VII. Pflichten des Registerführers
1. Prüfungspflicht
1 Der Registerführer hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind.
2 Bei der Eintragung juristischer Personen ist insbesondere zu prüfen, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen.
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