2. Mahnung. Eintragung von Amtes wegen
Art. 941
2. Mahnung. Eintragung von Amtes wegen
Der Registerführer hat die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vorzunehmen.
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