3. Mitteilung von Mängeln an die Aufsichtsbehörde
Art. 941a1
3. Mitteilung von Mängeln an die Aufsichtsbehörde
Der Registerführer teilt der Aufsichtsbehörde Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Stiftung mit.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545 4549; BBl 2003 8153 8191).
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