II. Einzelfirmen

Art. 945

II. Einzelfirmen

1. Wesentlicher Inhalt

1 Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden.

2 ...1

3 Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet.

1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


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