3. Aktiengesellschaft und Genossenschaft

Art. 950

3. Aktiengesellschaft und Genossenschaft

1 Aktiengesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie auch Personennamen in die Firma aufnehmen, müssen ihr aber in solchen Fällen die Bezeichnung als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft beifügen. Wird diese Bezeichnung den Personennamen vorangestellt, so darf sie nicht abgekürzt werden.


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