c. Fristen

Art. 1076

c. Fristen

1 Die Vorlegungsfrist beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr.

2 Der Richter ist indessen an die Mindestdauer von drei Monaten nicht gebunden, wenn bei verfallenen Wechseln die Verjährung vor Ablauf der drei Monate eintreten würde.

3 Die Frist läuft bei verfallenen Wechseln vom Tage der ersten öffentlichen Bekanntmachung, bei noch nicht verfallenen Wechseln vom Verfall an.


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