A. Erfordernisse

Art. 1153

A. Erfordernisse

Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt werden, müssen enthalten:

1.

den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;

2.

den Namen und den Wohnort des Ausstellers;

3.

den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absenders;

4.

die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;

5.

die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vorausbezahlt wurden;

6.

die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware getroffen worden sind;

7.

die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers;

8.

die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Ordre oder als Inhaber.


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