Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen

Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen

Unlauter handelt insbesondere, wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei:


a.von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oderb.eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.Stand am 1. April 2007

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