Art. 10 Klagen von Kunden und Organisationen sowie des Bundes

Art. 10 Klagen von Kunden und Organisationen sowie des Bundes1

1 Die Klagen gemäss Artikel 9 stehen ebenso den Kunden zu, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind.


2 Ferner können nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 klagen:


a.Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind;b.Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen;c.2der Bund, wenn er es zum Schutz des Ansehens der Schweiz im Ausland als nötig erachtet und die klageberechtigten Personen im Ausland ansässig sind.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1514 1515; BBl 1992 I 355).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1514 1515; BBl 1992 I 355).


Stand am 1. April 2007

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