Art. 11 Klagen gegen den Geschäftsherrn
Art. 11 Klagen gegen den Geschäftsherrn
Ist der unlautere Wettbewerb von Arbeitnehmern oder anderen Hilfspersonen bei dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen worden, so kann auch gegen den Geschäftsherrn nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 geklagt werden.
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