Art. 9 Gegenstand

Art. 9 Gegenstand

1 Einer Grundbewilligung bedarf, wer auf schweizerischem Territorium:


a.Kriegsmaterial herstellen will;b.auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten mit Kriegsmaterial handeln oder Kriegsmaterial gewerbsmässig an Empfänger im Ausland vermitteln will, ungeachtet des Ortes, wo sich das Kriegsmaterial befindet.

2 Keiner Grundbewilligung bedarf, wer:


a.als Unterlieferant Firmen in der Schweiz beliefert, die über eine Grundbewilligung verfügen;b.Aufträge des Bundes für Kriegsmaterial der schweizerischen Armee ausführt;c.Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile herstellt, damit handelt oder diese gewerbsmässig ins Ausland vermittelt und dafür eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat;d.Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver, die von der Sprengstoffgesetzgebung erfasst sind, herstellt oder damit im Inland handelt und dafür eine Bewilligung nach der Sprengstoffgesetzgebung hat.1

1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).


Stand am 1. Mai 2007

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