Art. 30 Zentralstelle

Art. 30 Zentralstelle

1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial.


2 Die Zentralstelle wirkt beim Vollzug sowie bei der Deliktsverhütung mit und führt polizeiliche Ermittlungen durch. Soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern, ist sie befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten.

Stand am 1. Mai 2007

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