Art. 10 Unterstützung durch den Bund
Art. 10 Unterstützung durch den Bund
Der Bund:
a.koordiniert die Zusammenarbeit in der Ausbildung zwischen den Partnerorganisationen und mit der Armee;b.unterstützt die Kantone bei der Ausbildung der Führungsorgane;c.bietet Ausbildungen für die Führungsorgane an;d.kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren; für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entsprechenden Kosten von diesen zu übernehmen;e.stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für die Führungsorgane sicher;f.ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teilnahme an Ausbildungsangeboten;g.betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur.Stand am 1. Mai 2007
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