Art. 27 Aufgebot für Einsätze
Art. 27 Aufgebot für Einsätze
1 Die Schutzdienstpflichtigen können durch den Bundesrat aufgeboten werden:
a.bei Katastrophen und in Notlagen, welche mehrere Kantone oder das ganze Land betreffen;b.bei Katastrophen und in Notlagen im grenznahen Ausland;c.im Fall bewaffneter Konflikte;d.für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene.
2 Sie können durch die Kantone aufgeboten werden:
a.bei Katastrophen und in Notlagen;b.für Instandstellungsarbeiten;c.für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.
3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots für Einsätze.
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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