Art. 77 Referendum und Inkrafttreten

Art. 77 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.


2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Stand am 1. Mai 2007

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20044





 AS 2003 4187




1 SR 101
2 BBl 2002 1685

3 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
4 BB vom 30. Okt. 2003 (AS 2003 4205)



Stand am 1. Mai 2007

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