Art. 10 Urlaub

Art. 10 Urlaub

1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.


2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.


3 Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.

Stand am 5. Dezember 2006

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