Art. 8 Erkrankungen und Unfälle vor dem Einrücken
Art. 8 Erkrankungen und Unfälle vor dem Einrücken
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.
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