Art. 17 Anzahl der Schutzplätze

Art. 17 Anzahl der Schutzplätze

(Art. 45 BZG)


1 Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt:


a.für Wohnungen und Wohnheime: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer;b.für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: ein Schutzplatz pro Patientenbett.

2 Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt.


3 Bei der für Neubauten gemäss Absatz 1 erforderlichen Schutzplatzzahl werden die überzähligen Schutzplätze in Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, in bestehenden Gebäuden auf dem Areal des gleichen Eigentümers angerechnet.

4 Bei der Festlegung der Schutzplatzzahl auf dem Areal des gleichen Eigentümers werden ermittelt:


a.vorhandene, den Mindestanforderungen entsprechende Schutzplätze;b.die Anzahl der Schutzplätze, für welche Ersatzbeiträge geleistet worden sind.

5 Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des vorgeschriebenen Schutzraums fünf Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter fünf, so hat der Hauseigentümer einen Ersatzbeitrag nach Artikel 47 Absatz 2 des Gesetzes zu entrichten.

Stand am 5. Dezember 2006

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