Art. 18 Ausnahmen

Art. 18 Ausnahmen

1 Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen keine Schutzräume erstellt werden. Dies gilt insbesondere für:


a.Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten, namentlich in dicht überbauten oder stark brandgefährdeten Gebieten;b.Gebäude mit weniger als fünf Schutzplätzen;c.Häuser, die nach dem Minergie-Standard nach Norm SIA gebaut sind.

2 Die Kantone können anordnen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt werden müssen. Die Kantone können die Eigentümer dieser Gebäude von der Schutzraumbaupflicht befreien.

Stand am 5. Dezember 2006

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