Art. 20 Zuweisung der Bevölkerung und Steuerung des Schutzraumbaus

Art. 20 Zuweisung der Bevölkerung und Steuerung des Schutzraumbaus

(Art. 47 Abs. 1 BZG)


1 Die Kantone sorgen dafür, dass für jede Einwohnerin und für jeden Einwohner in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes ein Schutzplatz zur Verfügung steht.


2 Für die Zuweisung der Bevölkerung und zur Steuerung des Schutzraumbaus legen sie nach Vorgaben des Bundesamtes Beurteilungsgebiete fest.


3 Der Schutzplatzbedarf innerhalb eines Beurteilungsgebietes gilt als gedeckt, wenn darin für die gesamte ständige Wohnbevölkerung Schutzplätze in Schutzräumen vorhanden sind, welche den Mindestanforderungen nach Artikel 37 entsprechen. Die vorhandenen Schutzplätze nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden nicht angerechnet. Das Bundesamt legt fest, welche weiteren Schutzplätze nicht angerechnet werden.

Stand am 5. Dezember 2006

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