Art. 22 Verwendung der Ersatzbeiträge
Art. 22 Verwendung der Ersatzbeiträge
(Art. 47 BZG)
1 Die Ersatzbeiträge sind zweckgebunden zu verwenden für:
a.die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Werterhaltung von öffentlichen Schutzräumen;b.weitere Massnahmen des Zivilschutzes.
2 Die Kantone führen über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Sie regeln die Verwaltung der Ersatzbeiträge. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden von ihnen auf Antrag freigegeben.
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