Art. 22 Verwendung der Ersatzbeiträge

Art. 22 Verwendung der Ersatzbeiträge

(Art. 47 BZG)


1 Die Ersatzbeiträge sind zweckgebunden zu verwenden für:


a.die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Werterhaltung von öffentlichen Schutzräumen;b.weitere Massnahmen des Zivilschutzes.

2 Die Kantone führen über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Sie regeln die Verwaltung der Ersatzbeiträge. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden von ihnen auf Antrag freigegeben.

Stand am 5. Dezember 2006

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