Art. 23 Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen

Art. 23 Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen

1 Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren seit Baubeginn.


2 Die Verjährung beginnt nicht und steht still während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.


3 Die Verjährung wird unterbrochen durch:


a.jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Ersatzbeitrages gerichtet ist;b.jede ausdrückliche Anerkennung der Ersatzbeitragsforderung durch den Zahlungspflichtigen.

4 Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen ist in jedem Fall 15 Jahre nach Baubeginn verjährt.

Stand am 5. Dezember 2006

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