Art. 26 Ausrüstung der Schutzräume

Art. 26 Ausrüstung der Schutzräume

(Art. 46 Abs. 1 BZG)


1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben unter Vorbehalt von Absatz 3 ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten.


2 Die Ausrüstung der seit dem 1. Januar 1987 erstellten Schutzräume muss ab der Schlusskontrolle vorhanden sein.


3 Das Departement kann die Ausrüstung der vor dem 1. Januar 1987 erstellten und den Mindestanforderungen entsprechenden Schutzräume anordnen.

Stand am 5. Dezember 2006

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