Art. 27 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschu
Art. 27 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen
1 Die Kantone regeln gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes, welche die Beschaffenheit der Schutzräume umschreiben, die Schlusskontrollen für neue und erneuerte Schutzräume und Kulturgüterschutzräume.
2 Das Bundesamt kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzräume und Kulturgüterschutzräume in bundeseigenen Gebäuden.
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