Art. 27 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschu

Art. 27 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen

1 Die Kantone regeln gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes, welche die Beschaffenheit der Schutzräume umschreiben, die Schlusskontrollen für neue und erneuerte Schutzräume und Kulturgüterschutzräume.


2 Das Bundesamt kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzräume und Kulturgüterschutzräume in bundeseigenen Gebäuden.

Stand am 5. Dezember 2006

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