Art. 1

Art. 1

1 Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten:


a.Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art (Daten) über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien technisch ermöglicht werden;b.die Bereitstellung und Zusicherung von Datenübertragungskapazitäten;c.die Verschaffung von Zugangsberechtigungen, namentlich zu den Festnetzen, den Mobilfunknetzen, der Satellitenkommunikation, dem Kabelfernsehen, dem Internet und anderen Informationsnetzen.

2 Nicht als Telekommunikationsdienstleistungen gelten alle anderen Leistungen, namentlich:


a.die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters zwecks Übertragung von Daten;b.die Verschaffung des Rechts, den übertragenen Inhalt zu empfangen.Stand am 1. Mai 2007

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