Art. 4 Rechnungsstellung

Art. 4 Rechnungsstellung

1 In der Rechnung müssen, ausser bei Verrechnung von tarifvertraglich vereinbarten Pauschalen, die erbrachten Teilleistungen einzeln aufgeführt werden.


2 Aus der Umschreibung der erbrachten Teilleistungen muss schlüssig hervorgehen, ob die Voraussetzungen für eine Heilbehandlung gegeben sind oder nicht.


3 Sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die steuerbaren Teilleistungen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.

Stand am 1. Mai 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu