Art. 9

Art. 9

1 Die Betreiber von Entsorgungsanstalten und Wasserwerken haben die ihnen von einem kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds in Rechnung gestellten Abgaben in den Preis für die Entsorgungs- oder Versorgungsleistungen einzurechnen. Unter der in Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe d des Gesetzes genannten Voraussetzung können sie diese Abgaben in der Steuerabrechnung vom Entgelt in Abzug bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass


a.der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet undb.die steuerpflichtigen Bezüger von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.


3 Für die von solchen Fonds ausgerichteten Beiträge gilt die Bestimmung für Subventionen in Artikel 38 Absatz 8 des Gesetzes.

Stand am 1. Mai 2007

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