Art. 12 Bemessungsgrundlage

Art. 12 Bemessungsgrundlage

1 Wendet der Wiederverkäufer die Margenbesteuerung an, so wird die Steuer auf der Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis erhoben. Übersteigt der Ankaufspreis den Verkaufspreis, so ist weder eine Steuer geschuldet noch wird eine Steuer angerechnet.


2 Als Verkaufspreis im Sinne von Absatz 1 gilt das Entgelt nach Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes.


3 Für den Ankaufspreis gilt Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes sinngemäss. Werden Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten durch den Wiederverkäufer eingeführt, so gilt als Ankaufspreis jener Wert, auf dem die Einfuhrsteuer erhoben wurde (Art. 76 des Gesetzes) zuzüglich der Einfuhrsteuer.

Stand am 1. Mai 2007

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