Art. 15 Buchführung

Art. 15 Buchführung

1 Wer die Margenbesteuerung anwendet, hat über die betreffenden Gegenstände eine detaillierte Einkaufs-, Lager- und Verkaufskontrolle zu führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.


2 Wird neben der Margenbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften angewendet, so sind getrennte Aufzeichnungen zu führen.


3 Die in diesem Abschnitt erwähnten Belege und Aufzeichnungen sind nach Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes aufzubewahren. Handelt es sich um Gegenstände, die zu einem Gesamtpreis erworben worden sind, beginnt diese Aufbewahrungsfrist mit dem Verkauf des letzten Gegenstandes zu laufen.

Stand am 1. Mai 2007

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