Art. 19e Ausnahmen von der Verzugszinspflicht

Art. 19e Ausnahmen von der Verzugszinspflicht

(Art. 78 und 79 MWSTG)


1 Das Departement regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird.


2 Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:


a.der Steueranspruch durch Barhinterlage sichergestellt wurde;b.in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Gegenstände (Art. 48 ZG1) aus zollrechtlichen Gründen vorerst provisorisch veranlagt wurden (Art. 39 ZG und Art. 93 ZV2) und der Importeur im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen war.

1 SR 631.0
2 SR 631.01


Stand am 1. Mai 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu