Art. 21 Begriffe

Art. 21 Begriffe

1 Als internationale Organisationen gelten:


a.zwischenstaatliche Organisationen, die mit dem Schweizerischen Bundesrat ein Sitzabkommen oder ein Steuerabkommen, das die Befreiung von indirekten Steuern vorsieht, geschlossen haben;b.durch den Errichtungsakt, ein Protokoll über die Privilegien oder Immunitäten oder sonstige internationale Abkommen von den indirekten Steuern befreite internationale Organisationen.

2 Als ständige Missionen gelten:


a.die ständigen Missionen bei den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen;b.die ständigen Missionen bei der Welthandelsorganisation;c.die ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz;d.die ständigen Delegationen von internationalen Organisationen bei den internationalen Organisationen;e.die Beobachtungsbüros und ihnen Gleichgestellte;f.die Sondermissionen in Genf.

3 Als Hohe Beamte internationaler Organisationen gelten deren Beamte, die in der Schweiz diplomatischen Status geniessen.

Stand am 1. Mai 2007

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