Art. 22 Steuerbefreiung

Art. 22 Steuerbefreiung

1 Von der Steuer befreit sind:


a.die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen im Inland durch steuerpflichtige Personen an begünstigte Einrichtungen und begünstigte Personen;b.der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch begünstigte Einrichtungen und begünstigte Personen.

2 Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen und Dienstleistungen:


a.an begünstigte Personen, wenn sie ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind;b.an begünstigte Einrichtungen, wenn sie ausschliesslich zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.Stand am 1. Mai 2007

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