Art. 28 Anspruchsberechtigte

Art. 28 Anspruchsberechtigte

1 Anspruch auf Steuervergütung hat, wer Gegenstände einführt oder sich im Inland Leistungen der in den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes genannten Arten gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:


a.Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat, wobei der Ort, an welchem eine Betriebsstätte geführt wird, einem Geschäftssitz gleichgestellt ist;b.im Inland keine Gegenstände liefert oder, unter Vorbehalt von Absatz 2, im Inland keine Dienstleistungen erbringt;c.im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes seine Unternehmereigenschaft nachweist.

2 Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn der Gesuchsteller nur:


a.Beförderungen besorgt, die nach Artikel 19 Absatz 2 Ziffern 5 und 6 des Gesetzes von der Steuer befreit sind; oderb.Dienstleistungen erbringt, für die der Empfänger nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 24 des Gesetzes die Steuer zu entrichten hat.

3 Die Steuervergütung setzt überdies voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes des Antragstellers ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.

Stand am 1. Mai 2007

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